Verlustverrechnungsverbot nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG bei der Einbringung in eine GmbH

Autor: Ott

Einführung

Zur Vorbereitung einer vorweggenommenen Erbfolge wird oftmals ein Einzelunternehmen gem. §  20 UmwStG unter Fortführung der Buchwerte in eine GmbH eingebracht. In einem zweiten Schritt werden dann die Unternehmensnachfolger ggf. schrittweise durch Übertragung von Anteilen an der GmbH beteiligt. Nach einer steuerneutralen Einbringung nach §  20 UmwStG unterliegen zwar die Anteile an der GmbH der siebenjährigen Sperrfrist des §  22 Abs.  1 UmwStG mit Nachweisverpflichtung nach §  22 Abs.  3 UmwStG. Werden innerhalb der Sperrfrist die Anteile unentgeltlich auf einen Rechtsnachfolger im Wege der Schenkung übertragen, stellt dies jedoch keine schädliche Sperrfristverletzung dar. Der unentgeltliche Rechtsnachfolger des Einbringenden gilt nach §  22 Abs.  6 UmwStG vielmehr als Einbringender i.S.d. §  22 Abs.  1 -5 UmwStG. Die Folge ist, dass (auch) der unentgeltliche Rechtsnachfolger während der verbleibenden Sperrfrist im Hinblick auf die von ihm gehaltenen Anteile die Nachweispflichten zu erfüllen hat und z.B. eine Veräußerung der Anteile innerhalb der Sperrfrist nach Auffassung der Finanzverwaltung in Rdnr. 22.41 UmwSt-Erlass1) zu einem vom originär Einbringenden zu versteuernden Einbringungsgewinn führt.