Steuerliche Behandlung bei der Übernehmerin

Autor: Ott

Übernahme der Werte aus der steuerlichen Schlussbilanz

Strikte Werteverknüpfung

Die übernehmende GmbH & Co. KG hat die auf sie übergehenden Wirtschaftsgüter und Schulden mit den in der steuerlichen Schlussbilanz angesetzten Werten der übertragenden GmbH zu übernehmen (§  4 Abs.  1 Satz 1 UmwStG : strikte Wertverknüpfung). Dies gilt auch dann, wenn die Übernehmerin z.B. bei einer Verschmelzung in ihrer Handelsbilanz gem. §  24 UmwG das übergehende Vermögen zulässigerweise mit den Verkehrswerten ansetzt. Aufgrund der generellen Aufgabe der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz im Umwandlungssteuerrecht gilt in diesem Fall auch die im Schrifttum heftig kritisierte "phasenverschobene Wertaufholung"1) nicht mehr.

Eintritt in die Rechtsstellung

Die M-GmbH & Co. KG tritt darüber hinaus nach §  4 Abs.  2 UmwStG bezüglich

der Absetzungen für Abnutzung sowie erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen,

der Inanspruchnahme von steuerlichen Bewertungsfreiheiten oder eines Bewertungsabschlags sowie

der steuerfreien Rücklagen (z.B. nach §  6b EStG)