Die Pflicht zur E-Rechnung im B2B-Bereich kommt
Ab 2025 werden nur noch solche Rechnungen als „E-Rechnungen“ anerkannt, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet werden können. Diese neue Begriffsdefinition im Wachstumschancengesetz wird Ihren unternehmerischen Mandanten viel Arbeit bereiten. Am besten, sie fangen gleich damit an!
Sorgen Sie dafür, dass sich Ihre Mandanten nicht zu lange zurücklehnen
Viele Unternehmer lassen sich von den zahlreichen Übergangsfristen täuschen – frei nach dem Motto: „Warum schon zu 2025 umstellen, wenn ich doch bis 2027 oder gar bis 2028 Zeit habe?“ Dabei übersehen sie, dass die Fristen nur die Ausstellung von Rechnungen im neuen strukturierten Format betreffen, nicht aber den Empfang!
Informieren Sie Ihre Mandanten daher schon jetzt über die neuen Anforderungen, damit diese ihre Prozesse mit ausreichend Zeit anpassen können, statt gleich im Januar 2025 von der ersten Eingangsrechnung im strukturierten elektronischen Format überrascht zu werden!
Vier Seiten im To-do-Listenformat zum effizienten abarbeiten
In einer auch für Laien gut verständlichen Sprache und mit vielen Praxistipps sowie Beispielen beantwortet unsere „Mandanten-Information: So stellen Sie rechtzeitig auf E-Rechnungen im strukturierten Format um“ folgende Fragen:
- Das ändert sich: Die neue E-Rechnung
- Zulässige Formate für E-Rechnungen
- Das ZUGFeRD-Format
- Die XRechnung
- EDI-Verfahren
- Das bleibt gleich: Die Rechnungsangaben
- So gehen Sie bei der Umstellung vor
- Kompatibilität der vorhandenen Software
- Stammdatenqualität
- Kommunikation mit Lieferanten
5. So bewahren sie E-Rechnungen prüfungssicher auf
6. Zusammenfassung und Überblick
Der Autor
Dr. Egid Baumgartner, LL.M., berät als Steuerberater in München mit Schwerpunkt im Umsatzsteuerrecht.
Unser Service
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