Das Lieferkettengesetz: Bußgelder drohen - Was müssen Ihre Mandanten nun beachten?

Ab 2023 greifen die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG - auch: „Lieferkettengesetz“). Das Gesetz sieht für bestimmte Unternehmen einen Katalog von Sorgfaltspflichten vor, um Menschenrechtsstandards bei Lieferanten zu gewährleisten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen kann bei Verstößen Bußgelder von bis zu 5 Mio. € oder 2 % des Jahresumsatzes verhängen. 

Bundestag und Bundesrat haben den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (kurz Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) gebilligt. 

Ab dem 01.01.2023 sind Unternehmen ab einer gewissen Größe dazu verpflichtet, die Einhaltung bestimmter Menschenrechtsstandards bei ihren Lieferanten zu kontrollieren.

Lieferkettengesetz: Was ist der Inhalt des Gesetzes?

Ab dem 01.01.2023 sind Betriebe dazu verpflichtet, ihre Bemühungen zu dokumentieren und sicherzustellen, dass es in ihrer Lieferkette nicht zu Menschenrechtsverstößen kommt. 

Als Verstöße gegen das Menschenrecht gelten u.a. Kinderarbeit, moderne Ausprägungen von Sklaverei und Zwangsarbeit sowie die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Zudem sind Umweltschäden relevant, wenn in deren Folge Menschenrechtsverletzungen entstehen.

Nach dem LkSG sind von dem jeweiligen Betrieb alle unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten zu überprüfen. 

Das bedeutet, dass nicht nur Lieferanten, deren Produkte in die Herstellung des eigenen Produkts oder in die Erbringung einer Dienstleistung direkt eingehen, zu überprüfen sind, sondern auch die Zulieferer, deren Produkte nur mittelbar zur Herstellung oder zur Erbringung der Dienstleistungen verwendet werden.

Somit ist u.U. ein sehr umfangreicher Kreis an Unternehmen in die Überprüfung einzubeziehen.

Für das Vorgehen bei der Dokumentation gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Jeder Betrieb kann somit sein eigenes Konzept entwickeln.

Insgesamt sind nach § 3 Abs. 1 LkSG die folgenden Sorgfaltspflichten einzuhalten:

  • Die Einführung eines Risikomanagementsystems (§ 4 Abs. 1 LkSG),
  • die Einrichtung einer zuständigen Stelle oder Person (§ 4 Abs. 3 LkSG),
  • die Durchführung von Risikoanalysen (§ 5 LkSG),
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Einhaltung der vorgeschriebenen Standards (§ 6 Abs. 2 LkSG),
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen bei Zulieferern sowie im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 4 LkSG),
  • die Einführung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis Abs. 3 LkSG) und eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG),
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG),
  • die Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) und Berichterstattung (§ 10 Abs. 2 LkSG).

Sollten innerhalb der Lieferkette Menschenrechtsverletzungen festgestellt werden, hat das Unternehmen nach § 7 Abs. 1 LkSG unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Die Abhilfemaßnahmen müssen zur Beendigung der Menschenrechtsverletzungen im eigenen oder in dem Geschäftsbetrieb des Lieferanten führen. 

Sollte keine Beendigung der Menschenrechtsverletzungen bei dem Lieferanten direkt möglich sein und kann die Zusammenarbeit mit dem Zulieferer nicht direkt beendet werden, hat das Unternehmen ein Konzept vorzulegen, wie diese Menschenrechtsverletzungen beendet werden können.

Eine Haftung für Menschenrechtsverletzungen trotz sorgfältiger Dokumentation ist jedoch nicht vorgesehen. Ein Abbruch der Geschäftsbeziehungen wird nach § 7 Abs. 3 LkSG erst gefordert, wenn es sich um sehr schwerwiegende Verletzungen handelt oder das Unternehmen trotz der Erarbeitung eines Konzepts die Menschenrechtsverletzungen nicht beendet.

Vom LkSG betroffene Unternehmen

Das LkSG gilt zunächst unabhängig von der Rechtsform (auch ausländische Rechtsformen sind umfasst) für Unternehmen, deren Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßiger Sitz im Inland liegt und die mindestens 3.000 Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen. 

Ab dem 01.01.2024 erweitert sich der Anwendungsbereich des LkSG auf Unternehmen, die mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.

Praxishinweis: Der Gesetzgeber hat keine konkrete Form, sondern nur einen ungefähren Rahmen für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten vorgegeben. Bei der Ausgestaltung sind die Unternehmen somit grundsätzlich frei. Eine Kontrolle erfolgt jedoch durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen, welches bei Verstößen Bußgelder von bis zu 5 Mio. € oder 2 % des Jahresumsatzes verhängen kann. 

 

Betroffene Unternehmen sollten somit bis zum 01.01.2023 eine entsprechende Stelle einrichten, die die Erfüllung der im Rahmen des LkSG auferlegten Pflichten beaufsichtigt. Die EU plant zudem ein eigenes Lieferkettengesetz, welches künftig wohl sämtliche Unternehmen unabhängig von der Größe oder Branche einbeziehen wird.

Gesetzestext: Lieferkettengesetz

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz v. 16.07.2021, BGBl 2021 I, 2959 - hier klicken und im Bundesgesetzblatt aufrufen.

Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

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