Musterverträge zur stillen Gesellschaft für Steuerberater

Hier erhalten Sie nachfolgend bewährte Musterverträge für Ihre berufliche Praxis zur typischen und atypischen stillen Gesellschaft, sowie zur Bestellung und Einräumung eines Nießbrauchs an einer stillen Gesellschaftsbeteiligung. Die stille Gesellschaft ist eine Beteiligungsform, bei der sich ein stiller Gesellschafter mit einer Einlage an dem Handelsgewerbe eines Unternehmensinhabers beteiligt, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Sie eignet sich insbesondere zur Kapitalbeschaffung, ohne dass die bestehende Rechtsform geändert oder neue Gesellschafter in das Unternehmen aufgenommen werden müssen.

Unsere Musterverträge ermöglichen eine rechtssichere und praxisgerechte Ausgestaltung der stillen Beteiligung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 230 ff. HGB.

Wann ist die typisch stille Gesellschaft sinnvoll?

Die stille Gesellschaft bietet sich insbesondere an, wenn Kapital bereitgestellt werden soll, ohne dass der Investor unternehmerische Mitwirkungsrechte anstrebt oder nach außen als Gesellschafter auftreten möchte. Typische Anwendungsfälle sind die Finanzierung bestehender Unternehmen, die Beteiligung von Familienangehörigen oder die Einbindung von Investoren mit reinem Renditeinteresse. Durch ihre flexible und diskrete Struktur ist die stille Gesellschaft ein bewährtes Instrument der Unternehmensfinanzierung.

Auch wenn die stille Gesellschaft vergleichsweise einfach ausgestaltet ist, können unklare oder unvollständige Regelungen zu erheblichen rechtlichen und steuerlichen Risiken führen. Ein anwaltlich strukturierter Mustervertrag schafft klare Verhältnisse zwischen Unternehmensinhaber und stillem Gesellschafter, stellt die gewünschte steuerliche Einordnung sicher und dient als belastbare Grundlage für die individuelle Vertragsgestaltung in der anwaltlichen Praxis. Wir stellen Ihnen gerne einen Mustervertrag zur Verfügung! 

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Was zeichnet eine atypisch stille Gesellschaft gegenüber einer typisch stillen Gesellschaft aus?

Im Handelsrecht kann von einer atypischen stillen Gesellschaft stets dann gesprochen werden, wenn die getroffenen Regelungen von den §§ 230 ff. HGB abweichen. Da diese Vorschriften, dispositiv sind, kann vertraglich hiervon abgewichen werden, was sodann zu einer atypisch stillen Gesellschaft führt.

Die atypisch stille Gesellschaft unterscheidet sich von der typisch stillen Gesellschaft dadurch, dass der stille Gesellschafter nicht lediglich am Gewinn beteiligt ist, sondern auch am Verlust, an den stillen Reserven und regelmäßig am Firmenwert des Unternehmens. Maßgeblich ist, dass ihm sowohl Mitunternehmerinitiative als auch Mitunternehmerrisiko eingeräumt werden. Dies führt steuerlich zur Einordnung als Mitunternehmerschaft, mit der Folge, dass Einkünfte dem stillen Gesellschafter unmittelbar zugerechnet werden. Eine sorgfältige vertragliche Ausgestaltung ist daher unerlässlich, um die gewünschte steuerliche und rechtliche Wirkung sicherzustellen.

Die praktische Umsetzung und alle wesentlichen Klauseln zur aypisch stillen Gesellschaft finden Sie in unserem Mustervertrag.

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