Musterverträge zur Übertragung von Forderungen

Hier finden Sie erprobte Musterverträge zur Übertragung von Forderungen. Einfach, schnell und praxisgerecht. Enthalten sind ein Muster zur Abtretung und zwei Muster zur Schuldübernahme. Denn die Schuldübernahme ist in zwei Varianten denkbar: Als Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer der Schuld(§ 414 BGB) und als Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer (§ 415 BGB). 

Mustervertrag Abtretung

Bei einer Abtretung (Zession) überträgt der bisherige Gläubiger (Zedent) eine Forderung durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) (§§ 398 ff. BGB). Mit der Abtretung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten und kann vom Schuldner die vereinbarte Leistung einfordern. 

Übertragen Sie Forderungen zuverlässig vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger – schnell, rechtssicher und ohne Fallstricke. Unser Mustervertrag regelt alle wichtigen Punkte: klare Bestimmung der Forderung, rechtliche Absicherung für Zedent und Zessionar und einfache Handhabung. Sparen Sie Zeit und minimieren Sie Risiken – sofort einsetzbar und praxisnah für Ihre Kanzlei oder Ihr Unternehmen.

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Mustervertrag zur Schuldübernahme

Die Schuldübernahme gemäß den §§ 414 ff. BGB ermöglicht es einem neuen Schuldner, an die Stelle des bisherigen Schuldners zu treten, wobei der alte Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit wird, sofern der Gläubiger zustimmt. Aus der vertraglichen Abrede muss sich daher zweifelsfrei ergeben, dass der Übernehmer die Schuld des Altschuldners übernimmt, mit der Folge, dass der Altschuldner frei werden soll. Da eine gewisse Nähe der Schuldübernahme zum Schuldbeitritt, zur Bürgschaft und zur Erfüllungsübernahme besteht, sollte der Vertrag zur Abgrenzung hiervon klare Angabenenthalten.

Unsere praxisgerechten Muster greifen alle Problemstellungen der Schuldübernahme nocheinmal auf - sie sind somit Sofort Verwendbar in Ihrer Kanzlei. Im Muster Teil nach § 414 BGB ist der Gläubiger selbst an diesem Vertrag beteiligt, so dass eine Zustimmung von ihm nicht erforderlich ist. Im Muster Teil nach § 415 BGB, das einen Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner vorsieht, ist die Zustimmung bereits erteilt. 

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