Der nachfolgende Text kann auch hier als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Eine auf Ihre Kanzlei personalisierte Version können Sie sich als Abonnent zudem unter https://www.deubner-steuern.de/produkte/taxki/datenschutz generieren und herunterladen.
Vertraulichkeitsvereinbarung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach § 203 StGB
Präambel
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG, Oststraße 11, 50996 Köln (Auftragnehmer) und der Kunde (Auftraggeber) haben einen Vertrag über die Nutzung des Dienstes „Deubner Tax KI“, der vom Auftragnehmer angeboten wird, geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrages werden mitunter auch Daten verarbeitet, die unter ein Berufsgeheimnis im Sinne von § 203 StGB fallen. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung schützt die vertraulichen Informationen des Auftraggebers, auf die der Auftragnehmer infolge des Hauptvertrags zugreifen kann.
1. Verpflichtung zum Stillschweigen
a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Bezug auf alle durch das Berufsgeheimnis des Auftraggebers geschützten Informationen und Daten, über die er im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags über die Nutzung des Dienstes „Deubner Tax KI“ Kenntnis erlangt, Stillschweigen zu bewahren und sich nur insoweit Kenntnis von vertraulichen Informationen verschaffen, als dies für die im Hauptvertrag festgehaltenen Verpflichtungen erforderlich ist.
b) Das Berufsgeheimnis umfasst alle Informationen, die dem Auftraggeber im Rahmen seiner Tätigkeit anvertraut werden oder bekannt werden und bezüglich derer er qua rechtlicher Verpflichtung zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Sofern Informationen dem Auftragnehmer bereits vor Vertragsschluss bekannt waren, öffentlich bekannt sind oder dem Auftragnehmer durch einen Dritten in gesetzeskonformer Weise an den übermittelt wurden, fallen sie nicht unter das Berufsgeheimnis.
2. Einsatz von Subunternehmern
Der Auftragnehmer ist in dem sich aus den Nutzungsbedingungen in Verbindung mit dem Auftragsverarbeitungsvertrag ergebenden Umfang zum Einsatz von Unterauftragnehmern zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen berechtigt. Der Auftragnehmer wird Unterauftragnehmer sorgfältig auswählen. Soweit sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von fremden Geheimnissen im Sinne dieser Vereinbarung erlangen könnten, wird er sie im gleichen Maße, wie er sich in dieser Vereinbarung verpflichtet, schriftlich zu Verschwiegenheit verpflichten. Im Übrigen richtet sich die Beauftragung von Subunternehmern nach Ziffer 6 des AVV.
3. Technische und organisatorische Maßnahmen
Der Auftragnehmer implementiert angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit und schützt Berufsgeheimnisse gemäß den geltenden Sicherheitsstandards und dem aktuellen Stand der Technik entsprechend. Eine detaillierte Übersicht dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen befindet sich in Anlag 1 zu unserem AVV.
4. Relevante gesetzliche Vorgaben
Der Auftragnehmer ist sich bewusst, dass der Bruch der Verschwiegenheit oder die Verwertung fremder Geheimnisse durch ihn oder durch seine Subunternehmer nach §§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1 StGB, § 204 StGB strafbewehrt ist.
Im Einzelnen ergibt sich die Strafbarkeit aus folgenden Paragrafen des StGB:
§ 203 StGB
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
[...]
3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a. Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im
3
Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
[...]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[...]
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.”
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 204 StGB
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.
a) Bruch des Stillschweigens durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist sich darüber bewusst, dass der Bruch der Verschwiegenheit oder die Verwertung fremder Geheimnisse für ihn nach §§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1 StGB, § 204 StGB strafbar ist und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, beziehungsweise im Fall von § 204 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Gemäß § 203 Abs. 6 StGB erhöht sich die angedrohte Freiheitsstrafe bei Bereicherungsabsicht oder Schädigungsabsicht auf bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.
b) Bruch des Stillschweigens durch Subunternehmer
Dem Auftragnehmer ist auch bekannt, dass er im Falle der unbefugten Offenbarung eines Berufsgeheimnisses durch einen Subunternehmer, der nicht in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde, nach § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden kann.
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe erhöht, wenn der Auftragnehmer in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, handelt.
c) Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass dem Auftraggeber in Bezug auf Berufsgeheimnisse ein nach § 53 a StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen kann, über dessen Ausübung der Auftraggeber entscheidet. Bei behördlichen Vernehmungen wird der Auftragnehmer unter Verweis auf § 53a StPO der Vernehmung widersprechen und den Auftraggeber unverzüglich informieren.
Außerdem ist dem Auftragnehmer bekannt, dass Berufsgeheimnisse des Auftraggebers dem Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 2 StPO unterfallen und nur mit Zustimmung des Auftraggebers herausgegeben werden dürfen. Bei einer Beschlagnahme wird der Auftragnehmer der Beschlagnahme widersprechen und den Auftraggeber unverzüglich informieren.
5. Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann. Etwaige weitere Verschwiegenheitsvereinbarungen zwischen den Parteien bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.