Die Änderungen bei der Gewerbesteuer führen in vielen Fällen zu einer höheren Steuerbelastung.
Die Situation verschlechtert sich insbesondere bei kleinen und mittelgroßen Personenunternehmen.
Abzug als Betriebsausgabe entfälltNach der bisherigen Rechtslage kann die Gewerbesteuer mit eventuell darauf entfallenden Nebenleistungen, wie z.B. Säumniszuschläge, als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ab 2008 entfällt diese Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 5 b EStG.
Es kommt allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Entscheidend ist der Erhebungszeitraum, für den die Gewerbesteuer festgesetzt wird (§ 52 Abs. 12 EStG). Es darf die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden.
Hinzurechnungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
Zur Ermittlung der Gewerbesteuer wird der steuerliche Gewinn um bestimmte in § 8 GewStG aufgeführte Positionen erhöht. Unter Berücksichtigung von Kürzungen gemäß § 9 GewStG ergibt sich dann der Gewerbeertrag, nach dem der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt wird.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Liste der Hinzurechnungen deutlich verändert worden. § 8 Nr. 1 GewStG wird erheblich erweitert, dafür entfallen die Nummern 2, 3 und 7. Nach der neuen Nummer 1 des § 8 GewStG werden hinzugerechnet:
- Entgelte für Schulden
- Renten und dauernde Lasten (dabei gelten Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage nicht als dauernde Last)
- Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters
- Ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines anderen stehen
- Drei Viertel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines anderen stehen
- Ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. Eine Hinzurechnung erfolgt nicht, soweit die Aufwendungen nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind.)
Hinzugerechnet werden:
Gesamtsumme der Hinzurechnungsbeträge gem. § 8 Nr.1
abzüglich 100.000 €
Übersteigender Betrag x ¿ = Hinzurechnungsbetrag
Hinweis: Zu den Entgelten für Schulden gehören auch
- der Aufwand aus gewährten Skonti, wenn und soweit sie nicht dem normalen Geschäftsverkehr entsprechen,
- wirtschaftlich vergleichbare Vorteile im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie
- die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.
Wird eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis veräußert, wird die Differenz aus
- dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrag zugrunde gelegt haben und
- dem niedriger vereinbarten Veräußerungserlös
als Entgelt für Schulden behandelt. Es spielt keine Rolle, wie diese Entgelte beim Empfänger steuerlich behandelt werden. Die Zurechnung erfolgt unabhängig davon.
Kürzungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
Der Gewerbeertrag kann gemäß § 9 Nr. 2a GewStG um die Gewinnanteile aus Kapitalgesellschaften gekürzt werden, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 10% betragen hat. Dieser Vorteil der Kürzung des Gewerbeertrags gilt ab dem 01.01.2008 erst ab einer Beteiligungsquote von mindestens 15%.
§ 9 Nr. 4 GewStG ist insgesamt aufgehoben worden. Nach dieser Vorschrift konnte der Gewerbeertrag um Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht aus Grundbesitz bestehen, gemindert werden, wenn und soweit sie beim Mieter bzw. Pächter hinzugerechnet worden sind. Diese Regelung wurde abgeschafft, weil künftig die Zurechnung bzw. Kürzung unabhängig davon sein soll, wie Entgelte beim anderen Unternehmer steuerlich behandelt werden. Korrespondierende Regelungen wurden daher abgeschafft.
Senkung der Gewerbesteuermesszahl
Gravierende Auswirkungen – auch für kleinere Unternehmen – haben die folgenden Änderungen:
- Die Gewerbesteuermesszahl für den Gewerbeertrag wird von 5% auf 3,5% gesenkt.
- Der bisher geltende Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt.
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften können künftig anstelle des 1,8-fachen das 3,8-fache des Steuermessbetrags, der für entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzt wird, von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Die Ermäßigung darf aber nicht höher sein als die tatsächlich zu zahlende Gewebesteuer.
Beispiel:
| Einzelunternehmen | Alte Regelung | Neue Regelung |
| Gewerbeertrag | 62.000 Euro | 62.000 Euro |
| abzüglich Freibetrag | 24.500 Euro | 24.500 Euro |
| maßgeblicher Gewerbeertrag | 37.500 Euro | 37.500 Euro |
| Gewerbesteuermessbetrag berechnet mit 3,5 % | ---- | 1.312 Euro |
| Gewerbesteuermessbetrag berechnet mit Staffelsatz | 780 Euro | ---- |
| Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) | 3.120 Euro | 5.248 Euro |
| Anrechnung auf die Einkommensteuer | 780 x 1,8 = 1.404 Euro | 1.313 x 3,8 = 4.985,60 Euro |
Nach der neuen Regelung ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.
Trotz der deutlich höheren Gewerbesteuer wird die Belastung insgesamt nicht höher, weil bei der Anrechnung auf die Einkommensteuer ab 2008 mit dem Faktor 3,8 gerechnet wird. Die Anrechnung auf die Einkommensteuer erfolgt allerdings nur bis zu einer Steuerschuld von 0 €. Der Anrechnungsbetrag darf somit nicht zu einer Erstattung führen. Bei Anwendung des Splittingverfahrens muss deshalb das zu versteuernde Einkommen mindestens 37.360 € betragen. Ansonsten gehen Anrechnungsbeträge verloren.
Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Die Unternehmen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich (Bilanz) ermitteln, können mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragen, dass der Messbetrag vom Finanzamt für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2008 nach den neuen gesetzlichen Regelungen ermittelt wird (§ 19 Abs. 3 GewStG). Das ist insbesondere für Kapitalgesellschaften von Bedeutung, weil hier die Senkung der Gewerbesteuermesszahl auf 3,5% häufig zu einer geringeren Gewerbesteuer führen wird.
Quelle: Beitrag aus der BiB Nr. 4 (August 2007) - vom 30.07.07