Neuerungen durch die Modernisierung des GmbH-Rechts
Der Bundesrat hat am 06.07.2007 eine umfassende Stellungnahme zur geplanten Modernisierung des GmbH-Rechts beschlossen. Zuvor ist im Bundeskabinett am 23.05.2007 der Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) verabschiedet worden.
Dabei wurde in einigen Punkten sogar noch über den bereits im letzten Jahr vorgelegten Referentenentwurf hinausgegangen. Als Hauptziele der Reform werden die Ermöglichung einer leichteren und schnelleren Gründung von GmbHs und die Erreichung eines besseren Schutzes der Gläubiger in Fällen der Krise und der Insolvenz zu der Gesellschaft bezeichnet. Um diese Vorgaben zu erreichen sieht der Gesetzesentwurf eine Reihe von Neuerungen vor, die im Folgenden kurz erörtert werden.
1. Maßnahmen zur Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Also besonderer Nachteil der GmbH bei der Rechtsformwahl galten bisher immer die gerade im Vergleich zu ausländischen Rechtsformen (vor allem der englischen Limited) die relativ hohen Anforderungen bei der Gründung einer GmbH. Diesem Manko soll durch dem MoMiG Abhilfe verschaffen werden.
a) Änderungen bei der Kapitalaufbringung und der Übertragung von Geschäftsanteilen
So ist vorgesehen, das Mindeststammkapital der Gesellschaft von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabzusetzen, um Gründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern. Daneben soll die GmbH unter bestimmten Voraussetzungen als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ohne bestimmtes Mindestkapital gegründet werden können, die als Ausgleich ihr Kapital durch Rücklagenbildung aus den Gewinnen ansparen muss. Insbesondere diese Änderung stößt bei Wulf Goette, dem Vorsitzenden Richter des für Gesellschaftsrecht zuständigen Senats des BGH auf heftige Kritik: Auf diesem Wege erhalte man künftig eine Haftungsbeschränkung, ohne den Eintrittspreis in Form des Stammkapitals zah-len zu müssen (Handelsblatt vom 07.06.2007).
Während das GmbH-Gesetz bisher vorsieht, dass die Stammeinlage mindestens 100 Euro betragen muss und nur in Einheiten aufgeteilt werden darf, die durch 50 teilbar sind, müssen Geschäftsanteile künftig nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten.
Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung sollen dadurch beseitigt werden, dass das Rechtsinstitut der „verdeckten Sacheinlage“ im Gesetz klar geregelt wird. In Zukunft soll der Gesellschafter auch mit einer verdeckten Sacheinlage seine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen können. Ihm obliegt dann allerdings der Nachweis, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den der geschuldeten Bareinlage erreicht. Andernfalls hat er die Differenz in bar zu begleichen.
b) Einführung eines Mustergesellschaftsvertrages
Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster verwendet, ist aufgrund der einfachen und selbsterklärenden Regelungen keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erforderlich. In diesen Fällen dann lediglich eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften zu erfolgen. Diese Neuerung wird einerseits als ein überzeugender Beitrag zur Deregulierung angesehen und entspricht der Sache nach der Lage auch bei der englischen Limited (FAZ vom 05.07.2007). Dem gegenüber lehnt der Bundesrat die Verwendung von Mustersatzungen ab. Eine merkliche Beschleunigung sei nicht erkennbar, die fehlende Flexibilität der Mustersatzung und die geringere Gründungsberatung führten dagegen zu erheblichen Nachteilen. (Pressemitteilung des Bundesrates Nr. 90/207 vom 06.07.07)
c) Beschleunigung der Registereintragung
Die Registereintragung soll beschleunigt werden, insbesondere indem bei GmbHs mit genehmigungspflichtigem Unternehmensgegenstand das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsgerichtlichen Genehmigung abgekoppelt wird.
2. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
Des Weiteren sieht der Entwurf Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform vor, um die deutsche GmbH als Rechtsform im internationalen Wettbewerb der Rechtsformen wieder attraktiver zu machen.
So sieht der Entwurf die bisher nicht bestehende Möglichkeit vor, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt, wobei der Verwaltungssitz auch im Ausland liegen kann.
Eine nach dem Vorbild des Aktienregisters zu schaffende Gesellschafterliste soll als Anknüpfungsgrund für einen gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen dienen. Damit soll das bisher bestehende Risiko des Erwerbers, dass der Anteil nicht dem Veräußerer gehört, ausgeschlossen werden.
Durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung soll das Cash-Pooling sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch für den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Grundlage gestellt werden und so Rechtssicherheit geschaffen werden.
Zudem soll die komplexe Materie des Eigenkapitalersatzrechts vereinfacht und grundlegend dereguliert werden, indem insbesondere die Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen abgeschafft wird.
3. Bekämpfung von Missbrauchsfällen
Um den Missbrauch im Zusammenhang mit der GmbH als Rechtsform zu bekämpfen sind ebenfalls diverse Maßnahmen vorgesehen. Zur Vereinfachung der Rechtsverfolgung für die Gläubiger ist vorgesehen, dass künftig eine inländische Geschäftsanschrift in das Handelsregister eingetragen werden muss. In diesem Zusammenhang soll die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland verbessert werden.
Auch soll die Insolvenzantragspflicht nicht mehr durch Abtauchen der Geschäftsführer umgangen werden können, indem die Gesellschafter im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet werden, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.
Schließlich ist geplant, die Ausschlussgründe für Geschäftsführer um die Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellungen sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug zu erweitern. Zum Geschäftsführer soll nicht mehr bestellt werden können, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsrechts verstoßen hat.
Das Bundeskabinett rechnet mit dem Inkrafttreten der Reformen in der ersten Hälfte des Jahres 2008. Vorher muss das Gesetz noch einige parlamentarische Hürden nehmen. Während sich der Wirtschaftsausschuss für noch weitergehende Vereinfachungen und Beurkundungsverzichte bei der GmbH-Gründung einsetzt, wünscht der Rechtsausschuss gerade die Beibehaltung der derzeit geltenden umfänglichen Beurkundungserfordernisse und spricht sich gegen die Verwendung der Mustersatzung und gegen die Herabsetzung des Mindeststammkapi-tals ausspricht. Auch bei den vorgesehenen Zustellungserleichterungen bestehen Differenzen zwischen den Auffassungen der Wirtschafts- und der Justizressorts. (Pressemitteilung des Bundesrates Nr. 78/207 vom 03.07.07) Insgesamt meldet der Bundesrat in über 30 Punkten des Gesetzentwurfes Änderungswünsche an. (Pressemitteilung des Bundesrates Nr. 90/207 vom 06.07.07)
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), Drucksache 354/07 (Beschluss)
Bundesrat, Pressemitteilung: Modernisierung des GmbH-Rechts
Quelle: Till Friedrich - Beitrag vom 09.07.07