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Grunderwerbsteuer, GmbH -

Grunderwerbsteuer bei Rückabwicklung

Wann kann die Grunderwerbsteuer bei der Rückabwicklung eines Erwerbsvorgangs vermieden werden? Nach § 16 Abs. 2 GrEStG wird bei einem Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Festsetzung aufgehoben. Im Fall der Rückübertragung einer GmbH-Beteiligung hat der BFH zuletzt die besondere Bedeutung der fristgerechten Anzeige des Erwerbsvorgangs betont.

Die klagende GmbH kaufte von ihrer Alleingesellschafterin, einer AG, alle Gesellschaftsanteile an einer Grundbesitz haltenden zweiten GmbH. Dieser Vorgang wurde von einem Schweizer Notar beurkundet. Ein halbes Jahr nach dem Vertragsschluss zeigte die GmbH dem zuständigen Finanzamt die Anteilsübertragung an und machte gleichzeitig den Erwerb – ebenfalls durch notarielle Beurkundung vor einem Schweizer Notar – rückgängig, indem der ursprüngliche Kauf- und Abtretungsvertrag aufgehoben wurde. Das Finanzamt erhob daraufhin Grunderwerbsteuer, das Finanzgericht und der BFH halten dies für zutreffend.

Anfall der Grunderwerbsteuer durch den Anteilserwerb

Der Erwerb aller Anteile an der zweiten GmbH durch die klagende GmbH löst Grunderwerbsteuer aus, weil die Übertragung von mehr als 95 % der Anteile an einer Gesellschaft, die Grundbesitz hält, grunderwerbsteuerpflichtig ist. Dies war unter allen Beteiligten im Rechtsstreit unstreitig. Auch über die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bestand Einigkeit.

Abstandnahme von der Steuer wegen der Aufhebung des Vertrags

Streitig ist jedoch, ob die Steuer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag unerhoben bleibt, weil der Vertrag über die Übertragung der Geschäftsanteile innerhalb von zwei Jahren wieder aufgehoben worden ist. Insoweit war unklar, ob diese Ausnahmevorschrift wegen der nicht rechtzeitigen Anzeige des Erwerbs (§ 16 Abs. 5 GrEStG) nicht anzuwenden ist.

Zunächst stimmt der BFH zwar der GmbH zu, dass § 16 GrEStG über seinen Wortlaut hinaus auch für den Anteilserwerb gilt, der zum Anfall von Grunderwerbsteuer führt. Denn dies folgert das Gericht aus § 16 Abs. 5 GrEStG, wonach § 16 Abs. 1–4 GrEStG nicht gilt, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, dies jedoch nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Diese Regelung geht damit ersichtlich davon aus, dass § 16 GrEStG auch für Erwerbsvorgänge des § 1 Abs. 3 GrEStG gilt.

Allerdings scheidet die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG wegen § 16 Abs. 5 GrEStG im konkreten Fall aus, weil weder der Notar noch die GmbH oder deren Alleingesellschafterin den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang ordnungsgemäß angezeigt haben. Unter Berücksichtigung des Normzwecks ist eine Anzeige i.S.d. § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der in § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 GrEStG vorgesehenen Anzeigefristen von zwei Wochen dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann.

Nach Ansicht des BFH hängt die Anzeigepflicht nicht davon ab, ob und inwieweit die Beteiligten Kenntnis von der mit dem Rechtsvorgang verbundenen Grunderwerbsteuerpflicht hatten bzw. wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht bestand. Nach Ablauf der Anzeigefrist von zwei Wochen kommt auch eine rückwirkende Fristverlängerung zur erstmaligen Erstattung der Anzeige nicht in Betracht.

Lediglich die GmbH hatte die erforderliche Anzeige gemacht, allerdings etwa ein halbes Jahr nach der Anteilsübertragung und damit zu spät. Der BFH sieht die Festsetzung der Grunderwerbsteuer durch das Finanzamt im Entscheidungsfall als rechtmäßig an, da er auch keine besonderen Vertrauensschutzgründe sieht. Insbesondere ist er der Ansicht, auch eine Unkenntnis von der Grunderwerbsteuerpflicht würde die GmbH nicht entlasten – sie müsse sich fachkundigen Rat einholen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH ist konsequent. Die Anzeige des grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs war verspätet und damit nicht ordnungsgemäß, und damit waren die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GrEStG nicht erfüllt. Denn der BFH sieht den Normzweck darin, dass § 16 Abs. 5 GrEStG der Sicherung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten dient und dem Anreiz entgegenwirkt, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen.

Genau dies erreicht seine Entscheidung auch: Die Funktion der hier verletzten Anzeigepflichten wird gesichert. Die Praxis wird sich darauf einstellen müssen, dass eine Anwendung des § 16 GrEStG eine ordnungsgemäße Anzeige innerhalb der zweiwöchigen Frist erfordert. Erfreulich ist an der Entscheidung jedoch, dass die Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Rückübertragungen auf Antrag auch bei Grundstücksübertragungen im Rahmen einer Gesellschaftsanteilsübertragung greift – dies war bisher umstritten.

BFH, Urt. v. 25.11.2015 - II R 64/08

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz