Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg sieht eine pauschale Anwendung des Bodenrichtwerts ohne individuelle Anpassung vor. Der Nachweis eines geringeren Bodenwerts soll allein durch ein Gutachten möglich sein. Der BFH hat diese Regelung nun als verfassungsgemäß eingestuft. Im Streitfall wollte die Klägerin einen geminderten Bodenrichtwert für einen Teil ihres Grundstücks durchsetzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 22.04.2026 (II R 26/24) die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes des Landes Baden-Württemberg beurteilt.
Sachverhalt im Besprechungsfall
K ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in Karlsruhe, das sich in der Bodenrichtwertzone „X-Weg“ befindet.
Der Gutachterausschuss der Stadt Karlsruhe ermittelte zum 01.01.2022 einen Bodenrichtwert von 510 €/qm.
K teilte in ihrer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts das Grundstück aufgrund seiner Tiefe in eine vordere Teilfläche von 714 qm und in eine hintere Teilfläche von 395 qm auf. Für die Vorderlandfläche setzte sie den vollen, für die Hinterlandfläche einen geminderten Bodenrichtwert an.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob der geminderte Ansatz zutreffend sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der BFH bestätigte die Entscheidung.
Begründung im Besprechungsfall
Entgegen der Auffassung der K ist der von dem Gutachterausschuss der Stadt Karlsruhe ermittelte Bodenrichtwert der Bewertung ihres Grundstücks zugrunde zu legen.
Den von den Gutachterausschüssen für eine Bodenrichtwertzone festgestellten Bodenrichtwerten kommt grundsätzlich Bindungswirkung zu.
Anlass zu einer Überprüfung besteht nur dann, wenn gerichtlich überprüfbare Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte substanziiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen.
Solche Verstöße oder sonstige Verfahrensfehler lagen nach Ansicht des BFH nicht vor. Insbesondere kommt keine individuelle Anpassung des vom Gutachterausschuss ermittelten Bodenrichtwerts im Hinblick auf die Tiefe des Grundstücks der K in Betracht.
Der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks ist vielmehr pauschal und ohne weitere objektspezifische Anpassungen auf alle in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücke anzuwenden.
Ein niedrigerer Wert kann lediglich durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen werden. Ein solches Gutachten hatte K nicht vorgelegt, so dass es bei dem festgestellten Wert bleibt.
Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Regelungen konnte der BFH nicht erkennen. Dem Land Baden-Württemberg stand die Gesetzgebungskompetenz zu. Insbesondere wird das Landesgesetz nicht durch Bundesgesetz verdrängt.
Auch Verstöße gegen Grundrechte, insbesondere gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen Art. 20a GG, vermochte der BFH unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt festzustellen.
Da auch keine Verfahrensfehler vorlagen, bestätigte der BFH die Entscheidung des FG.
Praxishinweis
Der BFH hält die Regelung im Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg, dass der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks pauschal und ohne individuelle Anpassung auf alle Grundstücke in der Bodenrichtwertzone anzuwenden ist und der Nachweis eines geringeren Bodenwerts aufgrund objektspezifischer Besonderheiten allein durch ein Gutachten möglich ist, für verfassungsgemäß.
BFH, Urt. v 22.04.2026 - II R 26/24