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Betriebsaufgabe: Fortführung in geringem Umfang ist unschädlich

Spielen Sie mit dem Gedanken, Ihre Arztpraxis aus Altersgründen aufzugeben und Ihre Altersrente zu beziehen? Dann kann dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe entscheidende Bedeutung zukommen. Denn neben den laufenden Einkünften kann ein zusätzlicher Aufgabegewinn die Einkommensteuerlast trotz etwaiger Steuerbegünstigungen - wie Aufgabefreibetrag oder Tarifbegünstigung - stark erhöhen.

Das Finanzgericht des Saarlandes (FG) hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden: Ein angestellter Chefarzt, der nebenbei in der Klinik selbständig tätig war, erklärte durch seinen Steuerberater in dem Jahr, in dem er das Rentenalter erreichte, die Betriebsaufgabe. In seiner Einkommensteuererklärung reichte er eine Aufgabebilanz zum 31.12. ein. Später teilte sein Berater mit, der Arzt übe seine selbständige Tätigkeit im Folgejahr (in geringem Umfang) weiter aus, und beantragte, die Einkommensteuer ohne die Betriebsaufgabe festzusetzen.

Dem haben die Finanzrichter aber eine Absage erteilt und eine Betriebsaufgabe bejaht. Diese liege vor, wenn

  • aufgrund des Entschlusses des Arztes, den Betrieb aufzugeben, die bisher im Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird,
  • alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, innerhalb kurzer Zeit - entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar ins Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt - oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise ins Privatvermögen überführt werden
  • und dadurch der Betrieb aufhört, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen.

Unschädlich ist laut FG eine in geringfügigem Umfang in den Folgejahren fortgeführte Tätigkeit. Die spätere Erkenntnis, dass es günstiger gewesen wäre, einen Teil der Einkünfte im Folgejahr zu versteuern, sei aber unbeachtlich.

Bei Fragen rund um das Thema Betriebsaufgabe stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

FG Saarland, Urt. v. 25.11.2009 – 1 K 3221/05

Quelle: Redaktion Steuern - vom 30.03.10