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Lohnsteuerschätzung: Lohnkonten müssen zeitnah geführt werden!

Können Sie als Arbeitgeber dem Finanzamt keine ordnungsgemäßen Lohnkonten vorlegen, ist das Amt berechtigt, die Lohnsteuer durch Schätzung zu ermitteln und Sie für ausstehende Beträge in Haftung zu nehmen.

In einem Streitfall, den das Finanzgericht Sachsen entschieden hat, konnte ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer bis zuletzt keine ordnungsgemäßen Lohnkonten vorlegen. Zwar hat er dies schließlich für alle weitgehend vollständig nachgeholt. Die Angaben in den eingereichten Lohnkonten waren aber offenbar nicht zeitnah, sondern erst im Nachhinein aufgezeichnet worden. Da für einzelne Arbeitnehmer mehrere Konten mit verschiedenen Angaben vorlagen, entstand der Eindruck, dass mangels entsprechender Aufzeichnungen im Streitzeitraum Lohnkonten nachträglich und durch teils beliebige Annahmen - beispielsweise hinsichtlich der Lohnsteuerklasse - erstellt worden waren.

Hinweis: Um die Nachteile einer Schätzung und einer Haftungsinanspruchnahme zu vermeiden, sollten Sie die Lohnkonten für Ihre Arbeitnehmer zeitnah führen und auf Vollständigkeit achten.

FG Sachsen, Urt. v. 24.02.2010 – 8 K 203/09

Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.11.10