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Minijobs: Verteilung sonstiger Bezüge

Vor dem Hintergrund der zum 01.07.2006 beschlossenen Anhebung der Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte von 25 % auf 30 % wird die Einhaltung der monatlichen Lohngrenze von 400 € noch wichtiger als bisher. So hat das FG Baden-Würt­temberg zur 20%igen Lohnsteuerpauschalierung Folgendes klargestellt:

Bezüge, die nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, sind für die Prüfung der Pauschalierungsgrenzen rechnerisch auf die Lohnzahlungszeiträume zu verteilen, für die sie gezahlt werden. Im Streitfall ging es um ein im Dezember des laufenden Jahres gezahltes freiwilliges Weihnachts­geld, das die Richter konsequenterweise auf das gesamte Jahr verteilten. Bei einigen Arbeitnehmern wurde hierdurch die Pauschalierungsgrenze in den einzelnen Monaten überschritten. Die Lohn­steuer war daher nachträglich nach allgemeinen Grundsätzen – und damit schlimmstenfalls nach Steuerklasse VI – zu erheben. Das Urteil des FG liegt auf einer Linie mit der Recht­sprechung des Bundesfinanzhofs. Man ist da­her gut beraten, diese Grundsätze vor allem auch bei anstehenden Urlaubsgeldzahlungen zu berücksichtigen.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.05