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Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Mitbewohnen ist keine Schenkung

Bei hohen Geldzuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist davon auszugehen, dass für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft eine Rückforderung vereinbart worden ist. Die Zuwendung ist daher nicht schenkungsteuerpflichtig.

Diese steuerzahlerfreundliche Auffassung vertritt das Finanzgericht München bei Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Streitfall ging es immerhin um über 400.000 €, von denen sich das Finanzamt über 177.000 € in Form der Schenkungsteuer sichern wollte.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten mit dem Finanzamt empfehlen wir Ihnen, eine Rückforderung der Geldbeträge für den Fall der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft schriftlich zu vereinbaren.

Die bloße Gestattung des Mitbewohnens einer Wohnung oder eines Hauses ist keine Schenkung des Eigentümers an seine Lebensgefährtin. Das gilt auch, wenn die in einem „Mietvertrag“ vereinbarte Miete nicht gezahlt wird. Allerdings wird in solch einem Fall der Mietvertrag mangels tatsächlicher Durchführung einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt. Folge: Etwaige Verluste aus der Vermietung können nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.

FG München, Urteil vom 13.04.2005 (4 K 4430/01)

Quelle: FG München - Urteil vom 13.04.05