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Winterbauförderung - Saisonkurzarbeitergeld beschlossen

Besonders die Bauwirtschaft leidet in den Wintermonaten unter saisonbedingtem Arbeitsausfall. Erleichterungen soll jetzt das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung bringen, das am 24.04.2006 verabschiedet wurde.

Hier die Einzelheiten:
In der Zeit vom 01.12. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres können Leistungen der Winterbauförderung beansprucht werden. Ihr Arbeitnehmer muss für die erste bis 30. Ausfallstunde sein bei gutem Wetter angespartes Arbeitszeitguthaben einsetzen. Während dieser Zeit erhält er seinen vollen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohn. Für die 31. bis 100. Ausfallstunde zahlt die Arbeitsagentur Arbeitslosengeld, das aus der Winterbauumlage der Bauarbeitgeber finanziert wird. Ab der 101. Ausfallstunde kommt die Absicherung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Als Arbeitgeber müssen Sie aber Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung auf 80 % des ausgefallenen Lohnes entrichten. Um dieser Beitragspflicht zu entgehen, werden in der Regel betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen.

Dieser jährlichen Kündigungswelle soll das Saisonkurzarbeitergeld ab der Winterperiode 2006/ 2007 entgegenwirken. Sofern für den Arbeitnehmer die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, erhält er von der Bundesagentur für Arbeit 60 % (mit mindestens einem Kind 67 %) der Nettoentgeltdifferenz ausgezahlt. Den Arbeitsausfall müssen Sie grundsätzlich der Agentur für Arbeit anzeigen, es sei denn, er beruht auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen.

Ihr Mitarbeiter muss angesparte Arbeitszeitguthaben allerdings vorrangig in der Schlechtwetterperiode abbauen. Tut er das nicht, besteht kein Anspruch auf den Zuschuss. Als Arbeitgeber müssen Sie im Bezugszeitraum weiterhin die abgesenkten Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Weitere Anreize zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit sollen ein Zuschuss- und das Mehraufwands-Wintergeld sowie die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung werden. Diese Leistungen sollen aufgrund einer tariflichen Vereinbarung durch eine Umlage finanziert werden, an der auch Arbeitnehmer beteiligt werden können. Zuschuss-Wintergeld wird bis zu 2,50 € je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn dafür Arbeitszeitguthaben abgebaut werden. Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt bis zu 1,00 € je Ausfallstunde. Die Abrechnung folgt im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Auf Antrag erhalten Sie auch die von Ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung erstattet.

Voraussetzung für alle ergänzenden Leistungen ist aber, dass Sie Ihren Arbeitnehmern nicht aus witterungsbedingten Gründen kündigen können.

Quelle: Bundesregierung - Gesetzesbeschluss vom 24.04.06