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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Besteuerung von Kapitalerträgen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich zur Besteuerung von Gewinnen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbegünstigten Körperschaften Stellung genommen.

Grundsätzlich gehören die nicht den Rücklagen zugeführten Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe von steuerbegünstigten Körperschaften zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Die damit anfallende Kapitalertragsteuer ist auf die bei der Veranlagung des Vereins festgesetzte Körperschaftsteuer anzurechnen. Bleibt die Körperschaft mit ihren steuerpflichtigen Einnahmen unter der Besteuerungsgrenze von 30.678 €, findet keine Veranlagung zur Körperschaftsteuer statt.

Die Gewinne des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegen einer Kapitalertragsteuer von 10 %, wobei die Körperschaft als Gläubigerin und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge gilt. Der Kapitalertragsteuerabzug ist allerdings nicht vorzunehmen, wenn der Gläubiger eine gemeinnützige Körperschaft ist.

Ausgangsgröße der Berechnung ist der verwendbare Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Dieser bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der steuerlichen Gewinnermittlung. Berücksichtigungsfähig sind alle leistungsbezogenen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft, wie Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken. Bei Beteiligungen an Personengesellschaften oder Gemeinschaften sind die anteiligen Bruttoeinnahmen maßgeblich.

Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, ist auf das Gesamtergebnis aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, deren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, abzustellen. Das BMF stellt in dieser Anweisung außerdem klar: Wenn der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angefallene Gewinn in zulässiger Weise den Rücklagen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugeführt wird, sollen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen anfallen.

BMF-Schreiben v. 10.11.2005 – IV B 7 – S 2706 a – 6/05

Quelle: Bundesfinanzministerium - BMF-Schreiben vom 10.11.05