(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben, 1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39 q durchzuführen, 2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden, 3. zu überwachen, dass a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen, b) die Übertragungsnetzbetreiber den nach §
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