§ 85 EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren

§ 85 EEG2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur

§ 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben, 1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39 q durchzuführen, 2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden, 3. zu überwachen, dass a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen, b) die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 vergüteten oder den nach § 13 a Absatz 1 a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 57 vermarkten und die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55 b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55 b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und vereinnahmt werden und e) die Angaben nach den §§ 70 bis 73 und 76 übermittelt und nach den §§ 74 und 77 veröffentlicht werden. (2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen 1. zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 bis 2, insbesondere zu den Datenformaten, 2. weggefallen 3. zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21 b und 21 c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,