FG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2016
6 K 1544/11 K,AO
Normen:
DepotG § 24 Abs. 2; KStG § 45;
Fundstellen:
DB 2017, 11
DStRE 2017, 1424
DStZ 2017, 349

Anrechnung von Kapitalertragsteuer und von Körperschaftsteuer für ein in Liquidation befindliches Unternehmen

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 6 K 1544/11 K,AO

DRsp Nr. 2017/3307

Anrechnung von Kapitalertragsteuer und von Körperschaftsteuer für ein in Liquidation befindliches Unternehmen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DepotG § 24 Abs. 2; KStG § 45;

Tatbestand

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Handel mit Effekten aller Art für eigene und fremde Rechnung. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom ... wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin gemäß § 107 KO rechtskräftig abgewiesen. Die Klägerin ist damit kraft Gesetzes aufgelöst und befindet sich in Liquidation.

Unter Vorlage von Dividendenabrechnungen und Steuerbescheinigungen begehrte die Klägerin im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung für 1990 die Anrechnung von Kapitalertragsteuer i.H.v. ... und von Körperschaftsteuer i.H.v. ... DM. Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO stehendem Körperschaftsteuerbescheid vom 8. März 1991 wurde die Körperschaftsteuer 1990 erklärungsgemäß auf 0 DM (Einkommen ./. ... DM) festgesetzt und Kapitalertragsteuer i.H.v. ...DM und Körperschaftsteuer i.H.v. ...DM in der Anrechnungsverfügung berücksichtigt.