OLG Köln - Urteil vom 26.01.2024
19 U 140/22
Normen:
HGB § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 32/20

Anspruch eines Handelsvertreters auf Auskunftserteilung zur Bezifferung seines etwaigen Ausgleichsanspruchs; Erhebliche Vorteile eines Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

OLG Köln, Urteil vom 26.01.2024 - Aktenzeichen 19 U 140/22

DRsp Nr. 2024/4660

Anspruch eines Handelsvertreters auf Auskunftserteilung zur Bezifferung seines etwaigen Ausgleichsanspruchs; Erhebliche Vorteile eines Unternehmers aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

Für einen Anspruch des Handelsvertreters auf Auskunftserteilung zur Bezifferung eines Ausgleichsanspruchs i.S.d. § 89b HGB für seinen Provisionsanspruch hat er grundsätzlich keine nachvertraglichen Tatsachen darzulegen. Insoweit gelten für ihn nicht die Rechte des § 87c HGB soweit nicht die Feststellung der Unternehmergewinne während der Dauer des Vertragsverhältnisses in Rede steht, noch hat er einen allgemeinen aus § 242 BGB hergeleiteten Auskunftsanspruch ausschließlich zu dem Zweck, Kenntnis von den für eine schlüssige Darlegung des Ausgleichsanspruchs notwendigen Tatsachen zu erlagen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 04.11.2022 (14 O 32/20) insoweit aufgehoben, als der Klageantrag zu 1. b) und der Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1. abgewiesen worden sind.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.