OVG Saarland - Beschluss vom 28.08.2020
1 B 174/20
Normen:
BGB § 31; GewO § 35 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3;
Fundstellen:
NZG 2020, 1153
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 90/20

Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Verpflichtung des Antragsgegners zur Duldung des Fortbetriebs der streitgegenständlichen Spielhalle bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache; Auswahlentscheidung bei einer abstandsrechtlichen Spielhallenschließung; Zurechnung eines Rechtsverstoßes bei juristischer Person

OVG Saarland, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 1 B 174/20

DRsp Nr. 2020/13010

Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Verpflichtung des Antragsgegners zur Duldung des Fortbetriebs der streitgegenständlichen Spielhalle bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache; Auswahlentscheidung bei einer abstandsrechtlichen Spielhallenschließung; Zurechnung eines Rechtsverstoßes bei juristischer Person

Ein Spielhallenbetreiber in der Rechtsform einer juristischen Person muss sich im Rahmen einer Prognose über seine zukünftige spielhallenspezifische Rechtstreue ein etwaiges Fehlverhalten seines Geschäftsführers, das diesem in Ausübung seiner weiteren beruflichen Betätigung als (Mit-)Gesellschafter einer anderen juristischen Person schuldhaft unterlaufen sein könnte, nicht zurechnen lassen.

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. April 2020 - 1 L 90/20 - wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; GewO § 35 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3;

Gründe

I.