Der Haftungsbescheid vom 24.09.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.11.2012 mit der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum Protokoll diktierten Ergänzung wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die B-GmbH in Liquidation zu Recht als Rechtsnachfolgerin der C - Versicherungs-Vermittlungs GmbH für Steuerschulden des Jahres der A AG in Liquidation als Rechtsnachfolgerin der D AG nach § 73 Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen wurde.
Die Klägerin befindet sich in Liquidation. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war im Streitjahr die Erbringung von Finanzdienstleistungen. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war im Streitjahr die D AG als Rechtsvorgängerin der A AG. Infolge eines am gestellten Antrages wurde am wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A AG eröffnet.
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