FG München - Urteil vom 15.03.2024
8 K 883/23
Normen:
EStG a.F. § 50c Abs. 3 S. 1;

Aufteilung der Besteuerungsrechte bei unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers und bestehendem Wettbewerbsverbot

FG München, Urteil vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 8 K 883/23

DRsp Nr. 2024/5952

Aufteilung der Besteuerungsrechte bei unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers und bestehendem Wettbewerbsverbot

Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers auf Lohnsteuer DBA Schweiz - Aufteilung der Besteuerungsrechte bei unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers und bestehendem Wettbewerbsverbot

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG a.F. § 50c Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Erstattung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer für 2018.

Der Kläger wurde seit 2012 als beschränkt steuerpflichtig veranlagt. Er hatte seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz (...) und erzielte neben Einkünften aus der Vermietung einer Immobilie noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim inländischen Arbeitgeber, der ... GmbH (nachfolgend: die Beigeladene), mit Dienstsitz in .... Er war dort als Leitender Angestellter (...) beschäftigt und unterlag keiner Arbeitszeitregelung. Es erfolgte auch keine Festlegung von Arbeitstagen. Dazu wird im Einzelnen auf das mit Schriftsatz des Klägers vom xx.xx.2024 vorgelegte Schreiben der Beigeladenen vom xx.xx.2016, die Vertragsbedingungen ... vom xx.xx.2010 sowie die Stellenbeschreibung (...) verwiesen.

- - -