FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.12.2006
1 K 2670/05
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 489
DStRE 2007, 680
EFG 2007, 838

Aufwendungen für ein erstmaliges Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 grundsätzlich nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 2670/05

DRsp Nr. 2007/2386

Aufwendungen für ein erstmaliges Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 grundsätzlich nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen

Die Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Berufsbildungskosten durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1753) begegnet noch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Studium als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin begann nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zur Hotelfachfrau im September 2003 ein Studium an der Internationalen Fachhochschule B im Studiengang Tourismusmanagement. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für den Besuch der Fachhochschule in Höhe von 7.697,-- EUR als Werbungskosten geltend.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 4. August 2005, der auf 0,-- EUR lautete, erkannte der Beklagte einen Teilbetrag der Aufwendungen in Höhe von 4.000,-- EUR als Sonderausgaben an. Ebenfalls durch Bescheid vom 4. August 2005 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 nach § 10d Abs. 4 Einkommensteuergesetz - - unter Berücksichtigung des Verlustvortrags des Vorjahres auf 4.165,-- EUR fest.