Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Studium als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin begann nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zur Hotelfachfrau im September 2003 ein Studium an der Internationalen Fachhochschule B im Studiengang Tourismusmanagement. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für den Besuch der Fachhochschule in Höhe von 7.697,-- EUR als Werbungskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 4. August 2005, der auf 0,-- EUR lautete, erkannte der Beklagte einen Teilbetrag der Aufwendungen in Höhe von 4.000,-- EUR als Sonderausgaben an. Ebenfalls durch Bescheid vom 4. August 2005 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2004 nach § 10d Abs. 4 Einkommensteuergesetz - - unter Berücksichtigung des Verlustvortrags des Vorjahres auf 4.165,-- EUR fest.
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