OLG Oldenburg - Urteil vom 23.04.2024
2 U 128/23
Normen:
InsO § 103;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 24.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1825/21

Bauvertrag; Abrechnungsverhältnis; Insolvenzverwalter

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen 2 U 128/23

DRsp Nr. 2024/6143

Bauvertrag; Abrechnungsverhältnis; Insolvenzverwalter

Ein zur Fälligkeit der Werklohnforderung führendes Abrechnungsverhältnis ergibt sich nicht allein daraus, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Bauvertrages gem. § 103 InsO abgelehnt hat.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer Landgerichts Oldenburg (5 O 1825/21) wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 103;

[Grunde]

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des BB (Schuldner) restlichen Werklohn von der Beklagten.

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil einschließlich der Anträge Bezug genommen.