LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.05.2020
L 13 R 1664/19
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6 Abs. 4; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1-2; SGB VI § 231 S. 1; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 951
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4114/15

Befreiung eines angestellten Chirurgen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer VersorgungseinrichtungFortgeltung nach einem Arbeitsplatzwechsel unter Vertrauensschutzgesichtspunkten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen L 13 R 1664/19

DRsp Nr. 2020/9594

Befreiung eines angestellten Chirurgen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung Fortgeltung nach einem Arbeitsplatzwechsel unter Vertrauensschutzgesichtspunkten

Ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht Fall eines Versicherten, der nach seinem Arbeitsplatzwechsel lediglich aufgrund seines Alters und der in der Satzung der Versorgungskammer geregelten Ausnahme nicht mehr Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung war und dessen Situation unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht abweichend beurteilt werden kann, weil er ohne einen entsprechenden Hinweis der Behörde nicht erkennen konnte, dass ein neuer Befreiungsantrag bei Aufnahme einer Beschäftigung als Arzt erforderlich war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch für das Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 1 Nr. ;