LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.02.2024
L 5 KR 90/22
Normen:
SGB V § 237 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 1301/19

Beitragspflicht von Leistungen aus einer privat finanzierten Rentenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 90/22

DRsp Nr. 2024/4822

Beitragspflicht von Leistungen aus einer privat finanzierten Rentenversicherung

Eine Rentenzahlung aus einem Gruppenversicherungs-Vertrag bei einem Unternehmen kann als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, und zwar als Rente der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinn gehören alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit besteht. Es besteht dadurch keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung im Verhältnis zur beitragsrechtlichen Begünstigung so genannter "Riesterrenten".

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 237 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht von Leistungen aus einer privat finanzierten Rentenversicherung.

Der 0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2014 im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich krankenversichert.

1.) 2.)