OVG Saarland - Beschluss vom 28.08.2020
1 B 177/20
Normen:
BGB § 31; GewO § 35 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 63/20

Beschwerde gegen ablehnenden Gerichtsbeschluss bezüglich einer begehrten Erlaubnis zum (fortgesetzten) Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle; Erstellen der Prognose über die zukünftige spielhallenspezifische Rechtstreue eines Spielhallenbetreibers in der Rechtsform einer juristischen Person; Zurechnung eines Fehlverhaltens des Geschäftsführers

OVG Saarland, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 1 B 177/20

DRsp Nr. 2020/13011

Beschwerde gegen ablehnenden Gerichtsbeschluss bezüglich einer begehrten Erlaubnis zum (fortgesetzten) Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle; Erstellen der Prognose über die zukünftige spielhallenspezifische Rechtstreue eines Spielhallenbetreibers in der Rechtsform einer juristischen Person; Zurechnung eines Fehlverhaltens des Geschäftsführers

1. Ein Spielhallenbetreiber in der Rechtsform einer juristischen Person muss sich im Rahmen einer Prognose über seine zukünftige spielhallenspezifische Rechtstreue ein etwaiges Fehlverhalten seines Geschäftsführers, das diesem in Ausübung seiner weiteren beruflichen Betätigung als (Mit-)Gesellschafter einer anderen juristischen Person schuldhaft unterlaufen sein könnte, nicht zurechnen lassen.2. Unter der Prämisse eines Bewerbergleichstands begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, unter Hinweis auf das Gebot der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität einen Bewerber mit der Begründung auszuwählen, dass dessen Auswahl die Möglichkeit eröffnet, im Bereich der Innenstadt drei statt sonst zwei Erlaubnisse zu erteilen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.4.2020 - 1 L 63/20 - geändert und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen der Antragstellerin zur Last.