Betriebsprüfungen: Die Top 3 bei den Beanstandungen der Prüfer

Jahr für Jahr prüfen die Rentenversicherungsträger rund 800.000 Betriebe. Im Rahmen der Prüfungen werden vor allem Feststellungen zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zum Umlageverfahren getroffen. Welche sozialversicherungsrechtlichen Regeln Ihre Mandanten einhalten müssen und wie Sie sie vor Beanstandungen (sowie in der Folge drohenden Nachzahlungen) schützen können, lesen Sie im folgenden Beitrag.

1. Wann ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) vorliegt

Wer monatlich durchschnittlich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (seit dem 01.01.2024 538 €) verdient oder nur kurzfristig beschäftigt ist, gilt als Minijobber.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt einheitlich in allen Bundesländern.

Beachte
Bei der Prüfung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Insoweit kommt es auf die Höhe eines tatsächlich gezahlten geringeren Arbeitsentgelts nicht an.