FG Nürnberg - Urteil vom 15.12.2006
VII 3/05
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; BGB § 367 Abs. 1 ;

Darlehensvertrag als verdeckte Kapitalanlage

FG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2006 - Aktenzeichen VII 3/05

DRsp Nr. 2007/15046

Darlehensvertrag als verdeckte Kapitalanlage

1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, z.B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen oder Anleihen, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Kapitalforderung ist jede auf Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175). 2. Für die Bestimmung des Zinsbegriffs ist die des bürgerlichen Rechts maßgebend. Unter Zinsen werden von der Laufzeit abhängige Vergütungen für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals verstanden.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; BGB § 367 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei zwei Darlehensverträgen über jeweils xxx. DM um verdeckte Kapitalanlagen handelt.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 1992 und 1993 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt ein Raumausstattungsunternehmen. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.