Streitig ist, ob es sich bei zwei Darlehensverträgen über jeweils xxx. DM um verdeckte Kapitalanlagen handelt.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 1992 und 1993 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt ein Raumausstattungsunternehmen. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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