FG Münster - Urteil vom 17.04.2024
14 K 1425/23 E
Normen:
EStG § 29; EStG § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 1109

Einkommsteuerpflichtigkeit einer vom Arbeitgeber ausgezahlten Energiepauschale

FG Münster, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen 14 K 1425/23 E

DRsp Nr. 2024/6173

Einkommsteuerpflichtigkeit einer vom Arbeitgeber ausgezahlten Energiepauschale

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 29; EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und erhielt von seinem Arbeitgeber die sogenannte Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt.

Der Beklagte veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 22.03.2023 und berücksichtigte dabei - entsprechend der vom Arbeitgeber übersandten Lohnsteuerbescheinigung (die den Großbuchstaben "E" enthält) und der Einkommensteuererklärung, in denen die 300 € jeweils im Bruttoarbeitslohn enthalten waren - auch die Energiepreispauschale von 300 € als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Seinen gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale gerichteten Einspruch vom 27.03.2023 begründete der Kläger damit, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme i.S.d. § 19 darstelle. Es handele sich dabei um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Der Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung dieser Subvention tätig geworden.