LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.12.2022
L 7 KA 63/19
Normen:
SGG § 153 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; Ärzte-ZV § 32b;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 1066/16

Fallzahlerhöhung aufgrund der NeupraxenregelungBerechnung des Regelleistungsvolumens eines MVZBerücksichtigung einer angestellten Ärztin eines MVZ im Hinblick auf eine FallzahlenerhöhungAnerkennung einer Neupraxis im VertragsarztrechtÜberörtliche Berufsausübungsgemeinschaft als Neupraxis

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen L 7 KA 63/19

DRsp Nr. 2023/5655

Fallzahlerhöhung aufgrund der Neupraxenregelung Berechnung des Regelleistungsvolumens eines MVZ Berücksichtigung einer angestellten Ärztin eines MVZ im Hinblick auf eine Fallzahlenerhöhung Anerkennung einer Neupraxis im Vertragsarztrecht Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft als Neupraxis

Der Zusammenschluss zweier MVZ zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ist mit der Aufnahme eines neuen Partners in eine schon länger bestehende Berufsausübungsgemeinschaft nicht gleichzusetzen. Vielmehr ist diese in Bezug auf neu hinzutretende Jungärzte als Errichtung einer Neupraxis anzusehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; Ärzte-ZV § 32b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Frage, ob die Beklagte für die im MVZ am Krankenhaus H angestellte Ärztin A bei der Berechnung des Regelleistungsvolumens eine Fallzahlerhöhung auf Grundlage der Neupraxenregelung für die Quartale II/12 bis IV/12 zu gewähren hat.