1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin betrieb in der A Innenstadt ab XX.XX.XXXX als Einzelunternehmerin einen (...)-Einzelhandel ("B", später umbenannt in "C"). Sie war zur Abgabe vierteljährlicher Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Die Stadt A schloss den Laden im Jahr XXXX von Amts wegen.
Die Klägerin gab zuletzt eine Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Kalendervierteljahr 2022 ab. Da die Klägerin auch für 2023 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab, schätzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) im Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das 1. Kalendervierteljahr 2023 vom 23.05.2023 die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer auf 2.495 € fest.
Die Klägerin legte dagegen am 30.05.2023 Einspruch ein und trug mit Begründung vom 04.07.2023 vor, sie habe das Gewerbe zum XX.XX.2022 abgemeldet, weil sie seitdem eine "Repräsentanz als Zweckbetrieb des Königreichs Deutschlands" unterhalte.
Die zum 26.06.2023 fällige Umsatzsteuer zahlte die Klägerin nicht.
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