FG Münster - Urteil vom 26.01.2017
5 K 1419/16 U
Fundstellen:
BB 2018, 150
DStRE 2018, 1369
EFG 2018, 323

FG Münster - Urteil vom 26.01.2017 (5 K 1419/16 U) - DRsp Nr. 2018/998

FG Münster, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 5 K 1419/16 U

DRsp Nr. 2018/998

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft, das Angestellter der Konzernmutter ist und in den Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft entsandt wird, mit seiner Aufsichtsratstätigkeit umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer ist.

Der Kläger war in den Streitjahren 2013 - 2015 leitender Angestellter (Leiter der Organisationseinheit Strategie Konzern) der S Aktiengesellschaft, F. Außerdem war er in den Streitjahren bis zum 2.3.2015 Aufsichtsratsmitglied der E AG, I, einer damals 100%igen Tochter der S Aktiengesellschaft. Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der E AG erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine jährliche Festvergütung von 20.000 Euro und im Falle einer nicht ganzjährigen Tätigkeit einen zeitanteiligen Anteil davon (§ 13 Abs. 3 Satzung). Gemäß § 13 Abs. 4 der Satzung werden den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen - einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer - erstattet.