FG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2006
1 K 3442/06 G
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1316

Freiberufliche Tätigkeit; Moderation für Verkaufssender; Künstlerische Gestaltungshöhe; Schauspielerische Leistungen - Einordnung der Tätigkeit einer Moderatorin für einen Verkaufssender als Freiberuflerin

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 3442/06 G

DRsp Nr. 2008/13090

Freiberufliche Tätigkeit; Moderation für Verkaufssender; Künstlerische Gestaltungshöhe; Schauspielerische Leistungen - Einordnung der Tätigkeit einer Moderatorin für einen Verkaufssender als Freiberuflerin

1. Die zu Werbezwecken ausgeübte Tätigkeit der Moderatorin eines Verkaufssenders erreicht nicht die für eine künstlerische freiberufliche Tätigkeit erforderliche Gestaltungshöhe und ist daher als gewerblich einzustufen, wenn die den Interessen und Zielen ihres Auftraggebers geschuldeten Bindungen durch Produkt und Gebrauchszweck die eigenständig gestalteten und durchaus eine gewisse Kreativität widerspiegelnden Auftritte so deutlich prägen, dass keine abstrakte künstlerische Aussage erkennbar wird. 2. Die den Werbezwecken dienenden Auftritte können auch nicht im Hinblick auf schauspielerische Leistungen als künstlerische Tätigkeit eingeordnet werden, wenn ihnen aufgrund der im Vordergrund stehenden sachlichen Informationen zum Produkt die erforderliche Gestaltungs- und Abstraktionshöhe fehlt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Freiberuflerin (Künstlerin) i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - angesehen werden kann oder ob ihre Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.