FG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.2014
7 K 2083/14 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 14 Abs. 1; GrEStG § 23; GrEStFestG NW vom 25.7.2011 § 1;

Grunderwerbsteuer: Anzuwendender Steuersatz, Verwirklichung des Erwerbsvorgangs bei aufschiebend bedingter Teilgegenleistung - Abgrenzung zur nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 7 K 2083/14 GE

DRsp Nr. 2015/731

Grunderwerbsteuer: Anzuwendender Steuersatz, Verwirklichung des Erwerbsvorgangs bei aufschiebend bedingter Teilgegenleistung – Abgrenzung zur nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung

Für den anzuwendenden Steuersatz nach § 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 25. Juli 2011 ist der Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs entscheidend. Hierfür ist im Falle einer aufschiebend bedingten Teilgegenleistung – anders als bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung - auf die bereits durch die rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen eingetretene Bindungswirkung und nicht auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts abzustellen.

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 15.11.2012 i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 04.06.2014 wird dahingehend geändert, dass die Steuer auf 4.119,43 Euro herabgesetzt wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 14 Abs. 1; GrEStG § 23; GrEStFestG NW vom 25.7.2011 § 1;

Tatbestand: