Handels-/Steuerbilanz: Klassifizieren Sie die Kosten einer Homepage in nur fünf Schritten!

Wie behandeln Sie die Kosten einer Homepage buchhalterisch bzw. bilanziell? Das BMF hatte die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung 2022 auf ein Jahr festgelegt. Aufwendungen für eine Homepage fallen laut OFD Frankfurt/Main aber nicht in den Anwendungsbereich dieser Verwaltungsanweisung. Die OFD schätzt die Nutzungsdauer von Homepages stattdessen auf drei Jahre. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen in fünf Schritten, wie Sie handels- und steuerrechtlich die richtigen Schlüsse ziehen.

Schritt 1: Aktivierung in der Handels- und/oder Steuerbilanz klären

Da eine Homepage i.d.R. übertragbar und selbständig mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertbar ist, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass insoweit ein immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens vorliegt. Für eine selbsterstellte Homepage gilt in diesem Fall, dass ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB in der Handelsbilanz und nach § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot in der Steuerbilanz besteht.