Prophylaxe: Bereiten Sie sich und Ihre Mandanten auf die aktuellen Prüffelder der Finanzämter vor!

Jahr für Jahr legt die Finanzverwaltung Prüffelder fest, die im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen besonders ins Visier genommen werden. Diese Prüffelder zu kennen hat zwei Vorteile: Zum einen wissen Sie schon im Vorfeld, wo die Finanzämter besonders genau hinschauen werden. Zum anderen können Sie dem Finanzamt direkt entsprechende Nachweise und Erläuterungen mit der Steuererklärung betroffener Mandanten übersenden, um Rückfragen zu vermeiden.

In diesem Jahr werden die Finanzämter kein zentrales Prüffeld bearbeiten. Für das Jahr 2023 war es „§ 34a EStG - Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne bei Personenunternehmen“. Entsprechende Sachverhalte werden daher voraussichtlich auch 2024 besonders beleuchtet.

Für das Jahr 2024 hat die OFD Nordrhein-Westfalen folgende Prüffelder bestimmt:

  • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)
  • Verlustabzugsbeschränkung, Kapitalkontenentwicklung (§ 15a EStG)
  • Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG)
  • Verluste aus inländischen Kapitaleinkünften (§ 20 EStG)
  • Vermietung im Erstjahr (§ 21 EStG)
  • energetische Maßnahmen im Erstjahr (§ 35c EStG)

Diese Aufstellung gilt zwar nur für den Bereich der OFD Nordrhein-Westfalen, kann aber auch Anhaltspunkte dafür liefern, wo die Finanzämter in anderen Bundesländern genauer hinschauen.