Reverse-Charge-Verfahren: Wann Kleinunternehmer die Umsatzsteuer schulden

Von Kleinunternehmern wird grundsätzlich keine Umsatzsteuer erhoben. Im Gegenzug sind sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. In der Praxis wird jedoch häufig übersehen, dass der Verzicht des Staates auf die Umsatzsteuer nur für inländische Lieferungen und sonstige Leistungen gilt. In den Fällen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft schuldet der Kleinunternehmer sehr wohl die Umsatzsteuer und muss diese entsprechend ausweisen. Äußerst praxisrelevant ist die Schaltung von Werbung auf Instagram, Google & Co. Der folgende Beitrag soll Ihnen zeigen, wie Sie solche Fallkonstellationen richtig verbuchen.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer für Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland) nicht erhoben, wenn der Umsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht 22.000 € überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG entfällt dann gem. § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG.

Allerdings bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in den Fällen keine Anwendung findet, in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Das heißt, in diesem Fall wird die Umsatzsteuer sehr wohl beim Kleinunternehmer erhoben, der sie dann an das Finanzamt abführen muss. Ein Vorsteuerabzug bleibt ihm aber auch in diesem Fall verwehrt.