FG Nürnberg - Urteil vom 22.12.2006
VI 210/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 ;

Keine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei möglicher Erwerbstätigkeit eines Kindes

FG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2006 - Aktenzeichen VI 210/06

DRsp Nr. 2008/21254

Keine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei möglicher Erwerbstätigkeit eines Kindes

Ein über 27 Jahre altes studierendes Kind ist wegen seelischer Behinderung nicht außer Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn ein Gutachten eine mindestens 15 stündige Beschäftigung für möglich hält.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der volljährige Sohn des Klägers wegen seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten und diese Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

Der Kläger bezog für seinen Sohn A (geb. 26.05.1978), der im Juli 2000 das Abitur machte, im Wintersemester 2000/2001 sowie im Sommersemester 2001 an der Technischen Universität X in der Fachrichtung Maschinenwesen, ab dem Wintersemester 2001/2002 an der Universität Y bis zum Wintersemester 2004/2005 die Fachrichtung Volkswirtschaftslehre und ab dem Wintersemester 2004/2005 an der Universität Y die Fachrichtung Allgemeine Pädagogik/Soziologie/Politikwissenschaft studierte, laufend Kindergeld.