Streitig ist, ob der volljährige Sohn des Klägers wegen seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten und diese Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.
Der Kläger bezog für seinen Sohn A (geb. 26.05.1978), der im Juli 2000 das Abitur machte, im Wintersemester 2000/2001 sowie im Sommersemester 2001 an der Technischen Universität X in der Fachrichtung Maschinenwesen, ab dem Wintersemester 2001/2002 an der Universität Y bis zum Wintersemester 2004/2005 die Fachrichtung Volkswirtschaftslehre und ab dem Wintersemester 2004/2005 an der Universität Y die Fachrichtung Allgemeine Pädagogik/Soziologie/Politikwissenschaft studierte, laufend Kindergeld.
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