LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2024
L 11 EG 1686/22
Normen:
BEEG § 26 Abs. 2; SGB III § 328 Abs.3; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 1249/21

Endgültige Festsetzung von zunächst als vorläufig bewilligtes Elterngeld und dessen Erstattung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2024 - Aktenzeichen L 11 EG 1686/22

DRsp Nr. 2024/4875

Endgültige Festsetzung von zunächst als vorläufig bewilligtes Elterngeld und dessen Erstattung

Setzt die Beklagte Elterngeld nach zunächst vorläufiger Bewilligung endgültig fest, richtet sich eine spätere (zweite) Änderung dieses Bescheids nicht nach § 26 Abs. 2 BEEG iVm. § 328 Abs.3 SGB III, sondern nach der allgemeinen Regelung des § 45 SGB X.

Tenor

Auf die Berufung und die Klage des Klägers werden die Bescheide der Beklagten vom 14.04.2022 sowie vom 17.11.2023 in Bezug auf die Lebensmonate 5 bis 8, 11, 14, 19 bis 26 aufgehoben.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte ein Drittel.

Normenkette:

BEEG § 26 Abs. 2; SGB III § 328 Abs.3; SGB X § 45;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der endgültigen Festsetzung von Elterngeld und dessen Erstattung.

Der 1978 geborene Kläger ist Vater des 2017 geborenen Sohnes E1 sowie des 2015 geborenen Geschwisterkindes T1. Er lebt mit beiden Kindern und seiner 1989 geborenen Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Seit dem 01.06.2004 steht er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis beim Rettungsdienst des D1 - Kreisverband M1 e.V.