1. Nach dem
2. Es wird als vertretbar angesehen, bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Veräußerung einer Zahnarztpraxis mit angeschlossenem Dentallabor bis zum 31. 12. 1993 abweichend vom BFH-Urt. v. 25. 2. 1993 (BStBl 1993 II S. 641) nach der bisherigen Verwaltungspraxis wie folgt zu verfahren.
Gem. § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG ist die Lieferung von Gegenständen steuerfrei, wenn der Unternehmer den gelieferten Gegenstand ausschließlich für eine nach § 4 Nrn. 7 - 27 oder 28b umsatzsteuerfreie Tätigkeit verwendet hat. Eine Verwendung in geringfügigem Umfang (höchstens 5 %) für Tätigkeiten, die nicht nach § 4 Nrn. 7 - 27, 28b UStG befreit sind, ist unschädlich (Abschn. 122 Abs. 3 UStR).
Betreibt der Unternehmer eine Zahnarztpraxis mit einem Prothetiklabor, so erzielt er sowohl steuerfreie Umsätze i. S. von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG als auch stpfl. Prothetikumsätze (§ 4 Nr. 14b UStG).
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