LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2020
14 Sa 1062/19
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 305/19
ArbG Paderborn, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1293/18

Parallelentscheidung zu LAG Hamm 14 Sa 485/19 v. 04.02.2020

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 1062/19

DRsp Nr. 2020/16329

Parallelentscheidung zu LAG Hamm 14 Sa 485/19 v. 04.02.2020

Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 04.02.2020 - 14 Sa 485/19, das vollständig dokumentiert ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13. Juni 2019 (1 Ca 305/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags.

Die Beklagte ist eine von mehreren Vertriebs- und Servicegesellschaften der Unternehmensgruppe X und hat ihren Sitz in R. Der Kläger ist bei ihr seit dem 1. Juli 1998 als Zeitungszusteller beschäftigt. Er hat zum einen Tageszeitungen an Zeitungsabonnenten zuzustellen, und zwar nach den Vorgaben der Beklagten bis spätestens 6:00 Uhr am Erscheinungstag. Des Weiteren liefert er donnerstags und samstags Anzeigenblätter aus.

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