Finanzierungskosten gehören zu den abziehbaren Werbungskosten (§
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Darlehen für Zwecke der Einkünfteerzielung aufgenommen wurde und die Darlehensmittel zweckentsprechend verwendet werden (z.B. zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Erhaltungsaufwendungen oder sonstigen Werbungskosten). Wenn die Darlehensmittel zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet werden, kann ein Veranlassungszusammenhang unterstellt werden.
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