FG München - Beschluss vom 22.12.2006
6 V 2363/06
Normen:
AO (1977) § 147 § 162 ; EStG § 5 ;

Schätzung von Benzinkosten als Betriebsausgaben; Bilanzielle Erfassung einer über mehrere Jahre auszuzahlenden Provision, wenn diese unter Abzug eines Sicherheitseinbehalts an eine Factoring-Gesellschaft verkauft wird

FG München, Beschluss vom 22.12.2006 - Aktenzeichen 6 V 2363/06

DRsp Nr. 2007/7396

Schätzung von Benzinkosten als Betriebsausgaben; Bilanzielle Erfassung einer über mehrere Jahre auszuzahlenden Provision, wenn diese unter Abzug eines Sicherheitseinbehalts an eine Factoring-Gesellschaft verkauft wird

1.) Der Antrag wird abgelehnt. 2.) Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 1. Legt ein bilanzierender Gewerbetreibender keine Belege zu den geltend gemachten Tankaufwendungen vor, ist das FA zur Schätzung nach § 162 AO berechtigt und verpflichtet. 2. Verkauft ein Gewerbetreibender eine über mehrere Jahre zu zahlende Provisionsforderung unter Abzug eines Sicherheitseinbehalts an eine Factoring-Gesellschaft (unechtes Factoring) so ist dies bilanziell wie folgt zu erfassen: 1. Zunächst entsteht eine zu aktivierende Forderung gegenüber dem Provisionsverpflichteten. 2. Die Gutschrift des Gegenwerts der Forderung ist beim unechten Factoring rechtlich ein - gewinnneutrales - Kreditgeschäft. 3. Ein wegen der Abzinsiung nicht ausbezahlte Teil der Provision stellt einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten dar. 4. Bilanziell nicht zu erfassen ist der Teil der Provisionsforderung, der als Sicherheitseinbehalt nicht ausbezahlt wurde.

Normenkette:

AO (1977) § 147 § 162 ; EStG § 5 ;

Tatbestand:

I.