LSG Hessen - Beschluss vom 06.04.2020
L 1 BA 27/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2020, 385
AuR 2020, 433
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 84/17

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit zur Überwachung von Supermärkten für eine Detektei als AuftragnehmerAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in den BetriebVergütung nach Arbeitsstunden und nach festen StundensätzenFehlendes Unternehmerrisiko

LSG Hessen, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen L 1 BA 27/18

DRsp Nr. 2020/7268

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit zur Überwachung von Supermärkten für eine Detektei als Auftragnehmer Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in den Betrieb Vergütung nach Arbeitsstunden und nach festen Stundensätzen Fehlendes Unternehmerrisiko

Eine Tätigkeit zur Überwachung von Supermärkten für eine Detektei als Auftragnehmer unterliegt der Sozialversicherungspflicht, wenn wesentliche Merkmale für eine Selbständigkeit wie eigene Betriebsmittel oder Betriebsräume fehlen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation erfolgt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 65.553,79 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung der Beitragsnachforderung in Höhe von 65.553,79 EUR streitig.

Der Kläger betreibt eine Detektei in A-Stadt. Er erhält insbesondere Aufträge zur Überwachung von Supermärkten. Die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 waren für den Kläger tätig.

Am 8. April 2014 leitete die Beklagte eine Betriebsprüfung bei dem Kläger ein.