LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.06.2020
L 5 KR 16/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 55/14

Sozialversicherungspflicht einer telefonischen Kundenservice-Tätigkeit in einem privat eingerichteten BüroraumAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit des AuftragnehmersKeine Indizwirkung der Ausübung einer Tätigkeit in einem Home-Office

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.06.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 16/17

DRsp Nr. 2020/11269

Sozialversicherungspflicht einer telefonischen Kundenservice-Tätigkeit in einem privat eingerichteten Büroraum Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers Keine Indizwirkung der Ausübung einer Tätigkeit in einem Home-Office

1. Für die Abgrenzung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von einer versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit sind im Falle der Erbringung von telefonischen Dienstleistungen das Maß der Eingliederung des Auftragnehmers in die betriebliche Arbeitsorganisation des Auftraggebers und der Grad der im Rahmen dieser Eingliederung bestehenden Weisungsunterworfenheit des Auftragnehmers in der Regel von ganz besonders wesentlichem Gewicht.2. Unterhält der Auftragnehmer eine betriebsmittelarme Betriebsstätte in seiner Privat-wohnung, die ebenso als Home-Office qualifiziert werden kann, kommt diesem Umstand weder für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses, noch für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit eine Indizwirkung zu.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 6. Oktober 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.