BFH - Beschluss vom 28.12.2006
VII B 229/05
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 983
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 42/02

StBerG: Widerruf der Bestellung

BFH, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen VII B 229/05

DRsp Nr. 2007/5144

StBerG : Widerruf der Bestellung

1. Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn der Berater in Vermögensverfall geraten ist.2. Nur in Ausnahmefällen kann vom Widerruf abgesehen werden, wenn dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet werden.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Vielmehr ließen das pflichtwidrige Verhalten des Klägers in eigenen Steuerangelegenheiten sowie seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und hohe Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt den Schluss zu, dass Mandanteninteressen gefährdet seien. Alle diese Umstände lägen auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor.