I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Vielmehr ließen das pflichtwidrige Verhalten des Klägers in eigenen Steuerangelegenheiten sowie seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und hohe Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt den Schluss zu, dass Mandanteninteressen gefährdet seien. Alle diese Umstände lägen auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor.
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