OLG Celle - Beschluss vom 29.04.2024
5 W 19/24
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; DSGVO Art. 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 06.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 144/23

Streitwert; Cyberangriff; Hackerangriff; immaterieller Schadensersatz; Musik-Streaming-Dienst; Datenschutzverstöße; Massenverfahren; Textbausteine

OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2024 - Aktenzeichen 5 W 19/24

DRsp Nr. 2024/6394

Streitwert; Cyberangriff; Hackerangriff; immaterieller Schadensersatz; Musik-Streaming-Dienst; Datenschutzverstöße; Massenverfahren; Textbausteine

Zum Streitwert einer Klage, mit der im Rahmen eines "Massenverfahrens" Ansprüche aus der DSGVO gegen einen international tätigen Musik-Streaming-Dienst geltend gemacht werden, die ihre Grundlage in angeblichen Datenschutzverstößen aus Anlass eines Cyber-/Hackerangriffs auf Kundendaten der Beklagten haben.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung unter Ziffer 4 des Tenors des Urteils der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Verden vom 6. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz auf 5.900 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 S. 1; DSGVO Art. 82 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in erster Instanz, die sie als zu niedrig erachten.