FG Hessen - Urteil vom 20.02.2024
6 K 978/23
Normen:
FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 4;

Unzulässigkeit einer Klage im Zusammenhang mit einer Auszahlung von Kindergeld wegen der eindeutigen Angabe eines falschen Beklagten

FG Hessen, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen 6 K 978/23

DRsp Nr. 2024/5093

Unzulässigkeit einer Klage im Zusammenhang mit einer Auszahlung von Kindergeld wegen der eindeutigen Angabe eines falschen Beklagten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Auszahlung von Kindergeld. Durch Bescheide vom zuletzt 20.01.2014 bzw. 08.08.2016 setzte die nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten ursprünglich örtlich zuständige Beklagte (d.h. die zuletzt als "Familienkasse B" firmierende und vom Kläger als Beklagten benannte Behörde, im Folgenden: ,FK-B') zu Gunsten des Anspruchsberechtigten Kindergeld für den Kläger fest und ordnete die Abzweigung des Kindergeldes an den Kläger an. Diese Bescheide wurden in der Folgezeit von der beklagten FK-B umgesetzt, d.h. das Kindergeld wurde durch die FK-B an den Kläger laufend monatlich ausgezahlt.